Schulordnung
Die folgenden Punkte gelten für das gesamte Schulgelände.
- Das Schulgelände ist kein Ort, um Abfall, Müll, Pfandflaschen etc. einfach liegen oder fallen zu lassen, um auf den Boden zu spucken, Mitschüler/innen zu beleidigen oder zu schlagen.
- Es herrscht Kaugummi-, Energy Drink- und Alkoholverbot. Ebenso gilt selbstverständlich absolutes Rauchverbot (auch im angrenzenden Wohngebiet). Illegale Drogen sind strengstens verboten.
- Es gilt ein generelles Handyverbot. Dies gilt auch für alle anderen sonstigen elektronischen Geräte. Für doch mitgebrachte und abhandengekommene Geräte übernimmt die Schule keine Haftung.
- Feuerzeuge, Knallkörper und gefährliche Gegenstände (Messer, Schlagringe, Pfefferspray, Laserpointer, etc.) sind ausdrücklich verboten.
- Das Benutzen von Roller, Inliner, Skateboard und anderem Fahrgerät ist nicht erlaubt. Fahrräder sind bis zum Abstellplatz zu schieben.
- Im Schulgebäude darf in den Gängen nicht gerannt, gekickt und geschrien werden.
Konzept zur Handyregelung an der Bühlschule Giengen
1. Zielsetzung
Die vorliegende Regelung dient der Gewährleistung eines störungsfreien Unterrichts, der Förderung der Konzentration und der Schaffung einer Lernumgebung, die frei von den Ablenkungen digitaler Endgeräte ist.
2. Grundlage
Die Regelung basiert auf § 23 Absatz 2b des Schulgesetzes (SchG) für Baden-Württemberg, der die vorübergehende Sicherstellung digitaler Endgeräte zum Zwecke der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gestattet.
3. Verfahren zur Einsammlung und Ausgabe
- Vor Unterrichtsbeginn: Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihre Mobiltelefone (Handys), Smartwatches und ähnliche digitale Endgeräte unaufgefordert und ausgeschaltet oder in den Flugmodus versetzt beim jeweiligen Fachlehrer/Klassenlehrer abzugeben.
- Aufbewahrung: Die Geräte werden während der gesamten Unterrichtszeit sicher in einem abschließbaren Handykoffer oder einer vergleichbaren Vorrichtung verwahrt.
- Nach Unterrichtsende: Die Geräte werden den Schülerinnen und Schülern am Ende der letzten Unterrichtsstunde des jeweiligen Tages wieder ausgehändigt.
4. Verhalten bei Zuwiderhandlung
- Nichtabgabe oder Nutzung: Wird ein Schüler/eine Schülerin beim Besitz oder der Nutzung des Mobiltelefons während der Unterrichtszeit oder auf dem Schulgelände außerhalb der erlaubten Zonen erwischt, wird das Gerät sofort vom Lehrer eingesammelt.
- Abholung durch Erziehungsberechtigte: Das eingesammelte Gerät wird im Sekretariat verwahrt und muss zwingend von einem Erziehungsberechtigten in der Schule abgeholt werden. Eine Herausgabe an den Schüler/die Schülerin selbst ist ausgeschlossen.
- Ordnungsmaßnahme: Zusätzlich zur Abholung des Geräts durch die Erziehungsberechtigten erfolgt eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 90 des Schulgesetzes (SchG). Die Art und Schwere der Ordnungsmaßnahme wird im Einzelfall nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch die Schulleitung festgelegt.
5. Ausnahmen
Ausnahmen von der Regelung (z.B. Nutzung im Rahmen des Unterrichts zu didaktischen Zwecken, in dringenden Notfällen, bei Vorliegen einer ärztlichen Anweisung) bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der jeweiligen Lehrkraft oder der Schulleitung.